Ausnahmen des Linksüberholen
Die Rechtsgrundlage fürs RECHTSÜBERHOLEN zusammengefaßt als Informationssammlung.
Man unterscheidet zwischen:
A. Rechtsüberholen:
STVO § 5(7): Fahrende oder wartende Linksabbieger müssen rechts überholt werden
STVO § 5(7): Schienenfahrzeuge deren Schienen sich in der Straßenmitte befinden, sind rechts zu überholen.
STVO § 5(8): Radfahrer und Mofas dürfen mit mäßiger Geschwindigkeit an einer Ampel rechts eine Fahrzeugkolonne überholen.
B. Rechts schneller als links:
STVO § 7(2): Haben sich auf zwei oder mehreren Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet, so darf rechts schneller gefahren werden als links. Rechts darf max. 20 km/h schneller gefahren werden.
STVO § 7(2a): Steht oder fährt auf einem Fahrstreifen der Fahrzeugverkehr langsam (bis max. 60 km/h), so dürfen Fahrzeuge mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht rechts überholen. Rechts darf max. 20 km/h schneller gefahren werden.
STVO § 7(3): Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Fahrzeuge bis 3,5 t zG bei markierten Fahrstreifen für eine Richtung freie Fahrstreifen-Wahl, ausgenommen Autobahnen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Rechtsprechung BGH: Im Bereich von Schilderbrücken auf Autobahnen sobald Pfeile auf der Fahrbahn sind, darf rechts schneller als links gefahren werden.
STVO § 41(Z.297): Es darf rechts schneller als links gefahren werden, wenn Pfeile auf der Fahrbahn in verschiedene Richtungen zeigen.
STVO § 42(Z.340): Es darf rechts schneller als links gefahren werden, wenn bei Fahrbahnverzweigungen die Fahrstreifen durch die breite Ausführung der Leitlinie markiert sind.
STVO § 42(Z.340): Auf dem Beschleunigungsstreifen darf rechts schneller als links gefahren werden.
